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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) der protokollierten Firma GMC Eurogroup SRL (als Auftragnehmer) in der Fassung vom 01.01.2024

I. GELTUNGSBEREICH

(1) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts-oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

(4) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die ASpÖ, dort, wo diese Geschäftsbedingungen keine oder keine anderen Regelungen vorsehen.

II. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet.

(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Treibstoffpreise, Gebühren, Versicherungstarife)sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.

(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich des dadurch verursachten Stillstandes (zumutbare Ersatzladungen binnen angemessener Frist) befreien den Auftraggeber vom Standgeld oder anderer Folgekosten wie etwa - Umwegkilometer, - Leerkilometer, - Folgekosten für nicht vereinbarte Überladung durch den Belader - Aufwand an Lademitteln (Paletten, Latten, .usw.) zu Lasten des Auftraggebers,  werden dem Auftraggeber auch ohne vorherige Ankündigung berechnet.

(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Andere als die unter oben (4) angeführten Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können ebenfalls zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

(6) Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte, logistische Konzepte bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

(7) Den Auftragnehmer bindende Aufträge, insbesondre aber auch einzelne von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit Aufträgen, kommen ausschliesslich dann zustande, wenn sie von der Geschäftsführung oder deren Vertretung schriftlich angenommen wurden.

III. RECHNUNGSPREIS, MINDESTFAKTURA, STORNI

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise - leistet, für den Auftraggeber einlagert oder die Leistung für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom vereinbarten Preis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasiseingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.

Im Falle der Stornierung bereits durch den Auftraggeber erteilter Aufträge hat der Auftragnehmer das Wahlrecht, den ihm dadurch insgesamt erlittenen Schaden oder aber unabhängig vom Verschulden eine Pauschale von 80% des Auftragswerts zu fordern.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Eventuell schriftlich vereinbarte Skonti werden bei zeitgerechter Zahlung auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Nebenleistungen wie etwa Versicherung, gewährt. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Auftragnehmer für seine Leistung Vorauszahlungen verlangen.

(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten von Fristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf-rechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des UGB ist, stehen auch Zurückbehaltungs-rechte nicht zu.

V. ZAHLUNGSVERZUG

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht erfüllte Leistung zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Fristen)gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Bei Zahlungsverzug sind unabhängig von einem Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 11,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 4,-- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auffälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

(4) Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, die Zahlung von Rechnungsbeträgen, welche nicht auf Euro lauten, durch Umrechnung des ursprünglichen Rechnungsbetrages wahlweise zum Wechselkurs des Tages der Rechnungslegung, der Fälligkeit oder der Zahlungserinnerung, auf Euro zu verlangen.

(5) Bei verspäteter Zahlung ist der Auftragnehmer von der Gewährung gesonderten Vergütungen an den Auftraggeber, insbesondere Rabatte oder Boni, entbunden.

VI. ERFÜLLUNG

(1) Die Erfüllung erfolgt an dem Tage, an dem der Auftragsnehmer zur Erfüllung der vereinbarten Leistung am bestimmten Ort bereit ist. Wie auch immer geartete Änderungen oder Ergänzungen, welche der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Auftragsfreigabe übermittelt, unterbrechen die Erfüllung.

(2) Vereinbarte Erfüllungszeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

(3) Bei Erfüllungsverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfristerklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein und beträgt jedenfalls 24 Stunden.

(4) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht, ist er mit den Höchstwerten gemäss der einschlägigen CMR Richtlinien begrenzt. Entgangener Gewinn kann vom Auftraggeber nicht eingefordert werden.

(5) Sämtliche über die durch den Auftragnehmer versicherten CMR Risiken hinaus gehende Risiken im Zusammenhang mit der Leistung hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung zu versichern.

(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldete Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Treibstoffen, behördlichen Eingriffen usw. - auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Erfüllungszeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Erfüllung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als eine Woche dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftrag-nehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

VII. TRANSPORTVERSICHERUNG

Allfällige Transportversicherungen sind regelmässig durch den Auftraggeber abzuschliessen und werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung und auf Kostendes Auftraggebers durch den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Leistungsbereitschaft auf ihn über.

VIII. ANNAHMEVERZUG

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig bereitgestellte Leistung unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Leistung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangsauf den Auftraggeber über.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Leistungsunmöglichkeit die betroffenen Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern.

IX. BEANSTANDUNGEN

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Leistung in jedem Fall zu prüfen.

(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Leistung und bestimmt dem Auftragnehmer schriftlich und im Hinblick auf die behauptenden Mängel konkretisiert anzuzeigen. Versteckte Mängelmüssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen bei sonstigem Verlust des Anspruchs, beim Auftragnehmer wie oben geltend gemacht werden.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird gemäss der einschlägigen Bestimmungen ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(4) Bei Teilleistung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.

X. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs-oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

(2) Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

(3) Für sämtliche Schadenersatzansprüche bzw. Haftungen gelten die Höchsthaftungssummen und Vorschriften nach CMR. Die vorstehenden Ausführungen sind daher nur in dem Ausmaß anzuwenden, als sie durch die CMR Vorschriften Deckung finden.

XI. BEIGESTELLTE MATERIALIEN

(1) Vom Auftraggeber beigestellte Waren, Materialien und Mitteln, sind franko am Erfüllungsort oder am vereinbarten Ort der Übernahme durch den Auftragnehmer anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Drittenangelieferten oder übertragenen Materialien. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oderindirekt beigestellten Vorrichtungen.

(2) Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vereinbart werden, so wird diese separat verrechnet. Ist stückzahlmässige Prüfung der Menge durch den Auftragnehmer vereinbart, so ist diese nur insoweit anzuwenden, als dies zumutbar ist.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

(4) Verpackungsmaterialien gehen mit der Erfüllung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

(5) Palettenschulden sind Holschulden des Auftraggebers und es gilt für Palettenschulden eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten beginnt auch bei kontokorrentmäßiger Abrechnung ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Palettenschuld zu laufen.

XII. PERIODISCHE AUFTRÄGE

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Leistungen und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durchschriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT

Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des UGB sind:

Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Leistung werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Leistung nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht.

Zu anderen Verfügungen über die Leistung ist der Auftraggeber nichtberechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.

Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.

XIV. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Materialien und Behelfsmitteln und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

XV. KUNDENSCHUTZ

(1) Allfällige Vereinbarungen über Neutralität und Kundenschutz, die der Auftragnehmer ausdrücklich eingeht, sind regelmäßig so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zusagt, keine Aufträge für den ihm aus eigenen Aufträgen bekanntendirekten Kunden (Hersteller oder Händler) des Auftragnehmers, für den er im Auftrag des Auftraggebers tatsächlich be- oder entladen hat, binnen eines Zeitraums von längstens 6 Monaten nach der letzten bei diesem Kundendurchgeführten Ladung, keine Aufträge anzunehmen.

(2) Der Kundenschutz erstreckt sich ausschließlich auf solche Kunden, die dem AN auf Grund von seitens des Auftraggebers beauftragten und durchgeführten Transporten binnen der letzten 6 Monate bekannt sind. Ausgeschlossen ist naturgemäß ausdrücklich der Kundenschutz gegenüber sämtlichen Frachtvermittlern(und zwar als Auftragnehmer sowie als Kunden von Auftragnehmern – hiermit wird jeder solchen Kundenschutzvereinbarung ausdrücklich widersprochen) sowie gegenüber Subfrächtern und bisherigen Kunden des Auftraggebers.

(3) Wird die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grundbeendet, so erlischt auch eine allfällig abgeschlossene Vereinbarung über Kundenschutz mit sofortiger Wirkung. Als wichtiger Grund gelten in diesem Zusammenhang (a) wesentlicher Zahlungsverzug seitens des Auftraggebers (b) eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers (c) Verstoß gegen Kundenschutzvereinbarungen durch den Auftraggeber (d) Verstoß gegen andere wichtige Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen durch den Auftraggeber

(4) Bei einem Verstoß gegen Kundenschutzvereinbarungen durch den Auftragnehmer ist der Schadenersatz mit der Höhe des entgangenen, konkret nachzuweisenden Gewinns, maximal jedoch mit einem Betrag von EUR 150,00 Pro Verstoß, nach oben begrenzt. Darüber hinaus gehende Schäden sind vom Auftraggeber nicht geltend zu machen. Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers aus Verstoß gegen den Kundenschutz gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer diese Forderung schriftlich anerkennt oder diese Forderung gerichtlich festgestellt ist.

XVI. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT,GERICHTSSTAND

(1) Es gilt rumänisches / österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist rumänisch / deutsch.

(2) Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist unabhängig von der Höhe des Streitwerts der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

XVII. AUFTRAGSABMACHUNG

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, soweit sie nicht schriftlich durch die Geschäftsführung oder deren Vertreter bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. Sämtliche bisher in dieser Angelegenheit allenfalls getroffenen Abmachungen, treten mit dieser Abmachungen außer Kraft, bzw. werden durch diese Abmachungen ersetzt.

Nuseni, 01.01.2024